Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Regelungen (im Folgenden: AGB) stellen die vertragliche Grundlage für den zwischen der Büroprofis Laupheim GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin) und dem Kunden geschlossenen Fullservicevertrag über die Software DOCBOX® dar.

Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen.

I. § Anwendungsbereich

(1) Diese AGB der Auftragnehmerin gelten für die Erbringung von Software-Pflegeleistungen in Bezug auf die Software DOCBOX® (Software). Der Kunde hat die Lizenz zur Nutzung der im Pflegeschein aufgeführten Software nebst Dokumentation aufgrund eines separaten Softwareüberlassungsvertrag mit der aktivweb GmbH (Herstellerin), vermittelt durch die Auftragnehmerin, erworben. Die Auftragnehmerin installiert die Software, erbringt die im Folgenden spezifizierten Pflegeleistungen und bieten auch die Möglichkeit an, die Software in einer Cloud zu installieren, und vollständig einzurichten (SaaS/ Hauptvertrag).

 

(2) Nach Wahl des Kunden erfolgt die Installation der Software durch die Auftragnehmerin On-Premises oder als Cloud-Computing-Modell; im letzteren Fall ist der Abschluss eines separaten Vertrages mit der Anbieterin erforderlich. Diese AGG finden auf beide Fälle Anwendung.

 

(3) Diese AGB ergänzen die Regelungen im SaaS/Hauptvertrag, insbesondere in Bezug auf die Höhe der Vergütung, die Vertragslaufzeit, Haftung und Gewährleistung. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Hauptvertrag und diesen AGB, gehen die Regelungen des Hauptvertrages vor, insbesondere gehen aber individuell ausgehandelte Regelungen vor.

 

(4) Die Auftragnehmerin behält sich ausdrücklich vor, einzelne Vereinbarungen für einzelne Pflegeleistungen der Software abzuändern, sofern ein triftiger Grund dies zwingend erforderlich macht und dies dem Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund zur Änderung besteht (nicht abschließend), wenn bestimmte gesetzliche Vorgaben oder höchstrichterliche Rechtsprechung eine Umsetzung vorschreiben oder eine Neu- oder Weiterentwicklung der Technologie oder des zugrundliegenden Datensystems vorgesehen ist. Die Auftragnehmerin wird den Kunden mindestens zwei Wochen vor der geplanten Änderung in Textform (E-Mail genügt) unterrichten. Eine Zustimmung des Nutzers ist entbehrlich, da er ein Widerspruchsrecht in Bezug auf die Änderungen von einer Woche hat. Die Änderungsbefugnis bezieht sich sowohl auf die Software als auch auf diese Nutzungsbedingungen.

 

(5) Das Angebot auf Abschluss des Software-Pflegevertrages ist ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) gerichtet.

 

 

II. § Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrages

(1) Die nach diesem Vertrag zu erbringende Pflegeleistungen der Auftragnehmerin beziehen sich auf die dem Pflegeschein oder SaaS/Hauptvertrag zugrundliegende Software, die dem Kunden zur zweckgemäßen Nutzung seitens der Herstellerin gegen Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt wurde.

 

(2) Der Softwareüberlassungsvertrag und dieser Software-Pflegevertrag sind keine zusammenhängende Verträge im Sinne des § 360 BGB.

 

(3) Gegenstand des Vertrages ist die Pflege der Software durch die Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich Mängel/ Fehler der Software zu beseitigen (§ 4), die Weiterentwicklung und damit einhergehenden Supportleistungen zu erbringen (§ 6) und die Installation der Software sowie Schulungen der Kunden, gesetzlichen Vertreter der Kunden und Erfüllungsgehilfen durchzuführen (§ 7). Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass die Funktionalität der Software für die Dauer des Softwareüberlassungsvertrages aufrechterhalten wird.

 

(4) Weitergehende Leistungen können gegen gesonderte Vergütung nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien durchgeführt werden.

 

(5) Nach Kontaktanfragen des Kunden (telefonisch, Mail oder Kontaktformular) bei der Auftragnehmerin – falls erforderlich nach Rücksprache und/ oder Spezifizierung – erhält dieser ein Angebot auf Abschluss des Fullservicevertrages in Textform per E-Mail genügt von der Auftragnehmerin, welches diese AGB als abrufbaren Link beinhaltet sowie die Einzelheiten zu dem vermittelten Software. Wenn der Kunde das Vertragsangebot annimmt, gilt dieser Software-Pflegevertrag als zustande gekommen.

 

(6) Der Kunde hat vor Annahme des Angebotes die Möglichkeit diese AGB einzusehen, daher gelten sie als wirksam in den Vertrag einbezogen.

 

(7) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Subunternehmen für einzelne Leistungen hinzuzuziehen.

 

 

III. § Softwaremangel

(1) Ein Softwaremangel liegt vor, wenn die Software von der in der Leistungsbeschreibung dokumentierten Funktionalität abweicht, oder von einer gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Beschaffenheiten abweicht.

 

(2) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Störung der Software nur eine unwesentliche Auswirkung auf die Nutzung des Programms hat; oder die Störung der Software auf eine unsachgemäße entgegen des vertraglichen Gebrauches Behandlung des Programmes verursacht wurde (Anwenderfehler); oder wenn die Ursache der Programmstörung der Sphäre des Kunden entstammen und auf externe Ursachen, außerhalb der Software, zurückzuführen sind.

 

 

IV. § Mangelbeseitigung

(1) Ziel der Mangelbeseitigung ist die Herstellung der in dem Softwareüberlassungsvertrag (zwischen der Herstellerin und dem Kunden) vereinbarte Beschaffenheit und Funktionalität der Software während der Dauer des Softwareüberlassungsvertrages.

 

(2) Die Auftragnehmerin beseitigt innerhalb einer angemessenen Frist die ihr gemeldeten Mängel des Programms.

 

(3) Der Kunde meldet den Mangel per Telefon an 07392 / 95 730 50, per E-Mail an info@bp-l.de oder seinen direkten Ansprechpartner.

 

(4) Nach der Mangelmeldung durch den Kunden, wird die Auftragnehmerin unverzüglich binnen einer angemessenen, in Einzelfall vereinbarten, Frist (Reaktionszeitraum) unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkung des Mangels mit der Mangelbeseitigung beginnen.

 

(5) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich im Rahmen eines angemessenen, in Einzelfall vereinbarten, Zeitraums (Wiederherstellungszeit) den Mangel zu beseitigen. Die Länge der jeweiligen Wiederherstellungszeit hängt von der Ursache, Schwere und Auswirkung des Mangels ab. Folgende zusätzliche Voraussetzungen sind bei der Länge der Wiederherstellungszeit zu berücksichtigen:

  1. Die Messung der Einhaltung einer angemessenen oder im Einzelfall vereinbarten Wiederherstellungszeit erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Servicezeiten der Auftragnehmerin. Die jeweils aktuellen Servicezeiten sind der Homepage der Auftragnehmerin, abrufbar unter (Hyperlink) https://bp-l.de/, in der Rubrik „Kontakt“, zu entnehmen.
  2. Die Wiederherstellungszeit beginnt mit Zugang der ordnungsgemäßen Mangelmeldung durch den Kunden. Eine ordnungsgemäße Mangelmeldung liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (vgl. § 8).
  3. Auf Anfrage teilt die Auftragnehmerin dem Kunden den aktuellen Stand der Mängelbeseitigung mit.
  4. Die Wiederherstellungszeit endet nach Zugang der Mitteilung der erfolgreichen Mangelbeseitigung durch den Kunden bei der Auftragnehmerin. Eine schuldhaft verzögerte Mitteilung oder Unterlassung der Mitteilung durch den Kunden, geht zu Lasten des Kunden (vgl. § 8).
  5. Die Mitteilung gemäß lit. d) dieser Regelung hemmt die Wiederherstellungszeit. Die erfolgreiche Mangelbeseitigung und Beendigung der Wiederherstellungszeit gilt als fingiert, wenn binnen einer Frist von 14 Werktagen nach der Mitteilung gemäß lit. d) keine weitere Mitteilung des Kunden erfolgt, dass der Mangel nicht ordnungsgemäß beseitigt sei.

 

(6) Wenn die Auftragnehmerin Kenntnis davon erlangt, dass der Umfang, die Art und die Schwere des Mangels so erheblich sind, dass sich die Mangelbeseitigung erheblich verzögert, teilt sie dies dem Kunden nach Kenntniserlangung umgehend mit. Ein Möglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verzögerung steht dem Kunden in dem Fall nicht zu.

 

 

V. § Art und Weise der Mängelbeseitigung

(1) Die Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen der Auftragnehmerin, unter entsprechenden Einsatz ihres Know-hows und fachspezifischer Kenntnis, auch in Form von Handlungsanweisungen, sowie unter Verwendung der u.a. von der Herstellerin zur Verfügung gestellten Technik, Updates, Upgrades, Bugfixes, Patches etc. Die Auftragnehmerin schuldet bei der Mangelbeseitigung die branchenübliche Sorgfalt. Eine Garantie der vollständigen Mangelfreiheit der Software übernimmt die Auftragnehmerin nicht.

(2) Ausgenommen von der Mangelbeseitigung von Software der aktivweb GmbH sind solche Mängel, deren Ursprung im Sourcecode liegen und nur durch eine Änderung, bzw. Anpassung des Sourcecodes beseitigt werden können. In dem Fall stellt die Auftragnehmerin den Kontakt zur Herstellerin her, um durch die Herstellerin die Mangelbeseitigungsmaßnahmen durchführen zu lassen.

(3) Die Auftragnehmerin wird die Mängelbeseitigung im Rahmen der Fernwartung (VPN-Verbindung oder Remote Desktop) unter den vom Kunden in § 8 geregelten Voraussetzungen oder vor Ort beim Kunden durchführen.

(4) Sofern zur Mangelbeseitigung die Installation von neuen Programmteilen, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, aktuelle Releases, neue Versionen etc. erforderlich sind, so wird die Auftragnehmerin diese von der Herstellerin einfordern, und entsprechend den technischen Vorgaben installieren oder nach Absprache von der Herstellerin installieren lassen.

(5) Wenn der vom Kunden gemeldete Mangel kein Mangel i.S.d. § 3 dieser Regelungen ist, kann die Auftragnehmerin die entstandenen Aufwendungen gesondert entsprechend ihrer jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Dies gilt nur, sofern der Kunde den Mangel grob fahrlässig verkannt hat.

(6) Die Auftragnehmerin ist zur Mangelbeseitigung im Rahmen der Pauschalvergütung gemäß § 10 nur verpflichtet, wenn der Kunde die zu pflegende Software entsprechend den Voraussetzungen der Pflegescheine und im Einklang mit der Anwenderdokumentation und ggf. mit dem SaaS/Hauptvertrag verwendet und betrieben hat. Sofern von den dort aufgeführten Vorgaben und Anwendungshinweise abgewichen wird (z. B. andere Systemanforderungen), ist der Auftragnehmerin dies in Textform (E-Mail genügt) mitzuteilen. Wenn für die Auftragnehmerin aufgrund der Änderungen einen Mehraufwand entsteht, ist dieser vom Kunden gesondert zu vergüten.

 

 

VI. § Unterstützungsleistung

(1) Während der allgemeinen Servicezeiten erbringt die Auftragnehmerin eine fernmündliche Kurzberatung bei kurzfristig auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Programmen, sofern diese Probleme oder Fragen nicht entsprechend intern vom Kunden geklärt werden konnten (ergänzend § 3 – 5)

(2) Die Auftragnehmerin wird dem Kunden während der Dauer des Vertrages allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit dem Programm regelmäßig mitteilen.

 

 

VII. § Installation, Schulung

(1) Nachdem der Kunde den Softwareüberlassungsvertrag mit der Herstellerin abgeschlossen hat, erfolgt die Installation der Software durch die Auftragnehmerin.

(2) Vor Durchführung der Installation unterrichtet die Auftragnehmerin den Kunden über die jeweils gültigen Systemanforderungen der Software; welche auch der Anwenderdokumentation entnommen werden können. Der Kunde hat in eigener Verantwortung Sorge dafür zu tragen, dass seine Hardware- und Software die erforderlichen (Mindest-) Voraussetzungen erfüllen. Sollte dies nicht der Fall sein, geht eine die Verzögerung Installation zu Lasten des Kunden.

(3) Die Installation der Software durch die Auftragnehmerin erfasst auch die Einrichtung aller Arbeitsplätz. Die Anzahl der Arbeitsplätze (Benutzer) ist dem Softwareüberlassungsvertrag zu entnehmen.

(4) Die Auftragnehmerin führt auf Wunsch Remote-Schulungen des Kunden oder der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unter Einsatz der Software „TeamViewer“ durch. Eine Schulung pro Kunde ist begrenzt auf 60 min/Monat und kann jederzeit in Textform (E-Mail genügt) mit einer Vorlaufzeit von 14 Werktagen bei der Auftragnehmerin angefordert werden. Eine darüber hinausgehende und/ oder vertiefende Schulung (vor Ort oder remote) ist dem Kunden gesondert, entsprechend der gültigen Preisliste der Auftragnehmerin, in Rechnung zu stellen.

(5) Bei Installationen auf kundeneigenen Systemen ist der Kunde für die Sicherung der Daten eigenverantwortlich. Der Kunde hat stets dafür zu sorgen, dass genug Speicherkapazität für die Datenbank auf kundeneigenen Systemen zu Verfügung steht. Ist kein Speicherplatz mehr vorhanden, kann die Datenbank beschädigt werden.

 

 

VIII. § Mitwirkungs- und Beistellpflichten

(1) Der Kunde ist gemäß § 4 dieser Regelungen verpflichtet, die Mangelmeldung ordnungsgemäß durchzuführen, dazu gehört insbesondere die genau Beschreibung der Art des Mangels, der damit einhergehenden Auswirkungen sowie die Schwere der Beeinträchtigung der Software (ergänzend Abs. 2). Wenn der Kunde die Mangelmeldung fehlerhaft vornimmt, oder kein Mangel im Sinne dieser Regelungen vorliegen, sind dem Kunden der dadurch entstandene Mehraufwand und das Tätigwerden der Auftragnehmerin gesondert entsprechend der aktuellen Preisliste der Auftragnehmerin in Rechnung zu stellen.

(2) Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Auftragnehmerin in angemessenem Umfang bei der Mangelbeseitigung unentgeltlich zu unterstützen. Darunter fällt insbesondere die Beschreibung der Art der auftretenden Störung, die Benennung der System- und Hardwareumgebung, Angabe der für die Mangelbeseitigung notwendigen Informationen, wie Anzahl der betroffenen Nutzer, Angaben zu simultan geladener Drittsoftware, Bereitstellung von relevanten Unterlagen in Textform (E-Mail genügt) u.a.

(3) Der Kunde hat auf eigenen Kosten der Auftragsnehmerin einen (remote-)Zugang zu der auf der EDV der Kundin installierten Software zur Fehlersuche und Fehlerbeseitigung mittels Datentransferübertragung zu gewähren. Diesen hat er mit angemessenen Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik vor schädliche Software, Virenprogrammen oder unbefugten Zugriff Dritter zu schützen, um Beeinträchtigungen des Systems der Auftragnehmerin zu verhindern.

(4) Kommt der Kunde den Mitwirkungs- und Bereitstellungspflichten vertragsgemäß trotz einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist die Auftragnehmerin von der Einhaltung der diesbezüglich (ggf. vereinbarten) angemessenen Wiederherstellungszeit befreit, bis der Kunde die ihm obliegenden Pflichten nachgeholt hat. Kommt der Kunde den Mitwirkungs- und Bereitstellungspflichten trotzdem nicht nach, kann die Auftragnehmerin ihr den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung stellen. Gegenfalls weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben hiervon unberührt.

 

 

IX. § Nicht geschuldete Leistungen

(1) Nach diesem Pflegevertrag besteht, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, im Einzelfall keinen Anspruch auf folgende Leistungen:

  1. Anpassung der Software an eine geänderte Hardware- oder Softwareumgebung einschließlich eines veränderten Betriebssystems, die der Kunde veranlasst hat;
  2. Anpassung an gesetzliche Änderungen, dies liegt im Risiko- und Verantwortungsbereich der Herstellerin;
  3. Beseitigung von Fehler aus dem Risikobereich des Kunden, insbesondere solche Fehler, die auf eine unsachgemäße Verwendung der Software zurückzuführen sind, eine Verseuchung der Softwarekomponenten und Hardware mit Computerviren, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung;

(2) Die Aufzählung ist nicht abschließend. Aus der fehlenden Nennung von Leistungen kann nicht geschlossen werden, dass diese Leistungen Gegenstand der vertraglichen Pflichten (§ 2) der Auftragnehmerin sind.

(3) Die Auftragnehmerin erklärt sich bereit, Leistungen, die nach diesem Vertrag nicht geschuldet sind, auf Grundlage einer separaten Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung ausweislich der aktuellen Preisliste der Auftragnehmerin durchzuführen.

 

 

X. § Vergütung

(1) Die Höhe der zu entrichtenden Vergütung ergibt sich aus der Vergütungsregelung des Pflegescheins oder des SaaS/Hauptvertrages. Dies gilt auch für die dort vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

(2) Sofern die Parteien eine gesonderte individuelle Vereinbarung (Schriftformerfordernis) in Bezug auf die Vergütung oder zusätzliche Leistungen haben, und diese im Widerspruch zu der Vergütungsregelung in diesen Vertragsbedingungen steht, geht die Individualvereinbarung vor.

 

 

XI. § Sach- und Rechtsmängel

(1) Die Auftragnehmerin biete nach den Regeln des Werkvertrag- und Dienstleistungsrecht Gewähr, dass ihre Leistung im Rahmen der geschuldeten Software-Pflegeleistung nicht mit Sach- oder Rechtsmängel behaftet ist. Sie schuldet die branchenübliche Beschaffenheit.

(2) Ein Mangel liegt vor, sowie die Leistungen (i) nicht die branchenübliche, im Einzelfall vereinbarte, Beschaffenheit besitzen, (ii) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (iii) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eigenen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist, und der Kunde die Leistung erwarten kann.

(3) Im Fall der rechtskräftigen Feststellung, dass die Leistungen der Auftragnehmerin Rechte Dritter verletzt hat, wird die Auftragnehmerin die Leistungen austauschen oder abändern, sodass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin im Einklang mit den Regelungen dieses Vertrages stehen.

Unter der Voraussetzung, dass (i) die Auftragnehmerin im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt hat, (ii) der Kunde der Auftragnehmerin unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter durch die Leistungen der Auftragnehmerin unterrichtet, (iii) der Auftragnehmerin die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und (iv) der Kunde die Auftragnehmerin in zumutbaren Umfang bei der Abwehr derartiger Ansprüche unterstützt, (v) wird die Auftragnehmerin den Kunden von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung Dritter freistellen.

(4) Schlägt die von der Auftragnehmerin gewählte und durchgeführte Art der Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen.

Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, ist der Kunde berechtigt, die Pflegegebühr dem Grunde nach zu mindern. Die Parteien einigen sich über die Höhe des Minderungsbeitrages. Ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Höhe der Minderung des Kunden ist ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrags bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund.

(5) Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrags unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an dem Programm, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer von der Auftragsnehmerin erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, von der Auftragsnehmerin genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrags keine Änderungen an dem Programm und dessen Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann.

(6) Die Regelungen dieses § 11 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 15 sowie das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach § 13 bleiben unberührt.

(7) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres, wenn der Kunde Unternehmer ist. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin beruhen.

(8) Die Sach- und Rechtsmangelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an dem zu pflegenden Programm Änderungen vornehmen, denen die Auftragnehmerin vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt nicht, soweit der Kunde darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben. Eine Sach- und Rechtsmangelhaftung ist auch ausgeschlossen, wenn der Sach- und Rechtsmangel nicht in der erbrachten Pflegeleistung liegt, sondern ihren Ursprung im Quellcode/ Sourcecode der Software haben, und dem Risiko- und Verantwortungsbereich der Herstellerin zuzuordnen sind.

 

 

XII. § Leistungsverzögerung und Verzug

(1) Solange die Auftragnehmerin (i) auf die Mitwirkung oder Information des Kunden wartet, oder (ii) durch Streiks oder Ausgangsperren in Drittbetrieben oder im Betrieb der Auftragnehmerin (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzlich Verbote oder andere unverschuldeten Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Leistungfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert, und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung der Anbieterin vor. Die Anbieterin teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Bekanntwerden mit.

(2) Die Geltendmachung von Schadensersatz, der Rücktritt vom Vertrag oder die Kündigung des Vertrages aus den in Abs. 1 aufgezählten Gründen sind ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

 

 

XIII. § Haftung

Die Haftung für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

  1. bei Vorsatz in voller Höhe;
  2. bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
  3. in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.

(2) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Der Auftragnehmerin bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

(4) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet die Auftragnehmerin nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und die Auftragnehmerin auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf. Die Haftung der Auftragnehmerin ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

 

 

XIV. § Nutzungsrechte

Die Auftragnehmerin räumt dem Kunden an den in Erfüllung dieses Vertrags gelieferten Programmen oder Programmteilen (zum Beispiel Versionen, Patches, Bugfixes) und Dokumentationen keine Nutzungsrechte ein. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt nach Maßgabe des Softwareüberlassungsvertrages zwischen dem Kunden und der Herstellerin.

 

 

XV. § Vertragsdauer, Kündigung

(1) Der DOCBOX® Full-Servicevertrag beginnt ausweislich des Pflegescheins nach Abschluss des Softwareüberlassungsvertrages mit der Herstellerin oder an dem im SaaS/Hauptvertrag enthaltenem Datum.

(2) Die Mindestlaufzeit des Software-Pflegevertrages entspricht der des Softwareüberlassungsvertrages (siehe Pflegeschein) oder der Mindestvertragslaufzeit des SaaS/Hauptvertrages.

(3) Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.

(4) Kündigt der Kunde den Vertrag ohne tatsächlich vorliegende Gründe gemäß § 648 BGB, kann die Auftragsnehmerin nach ihrer Wahl die Ansprüche nach § 648 BGB oder stattdessen für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen geschuldeten Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der der Auftragnehmerin zustehende Betrag niedriger ist.

(5) Das Recht zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Kunde die fällige Vergütungen nicht leistet.

Darüber hinaus liegt für beide Vertragsparteien ein wichtiger Grund vor, wenn die andere Vertragspartei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt.

Weitere wichtige Gründe bleiben unberührt.

 

 

XVI. § Sonstige Vereinbarungen

(1) Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag und seiner Anhänge bestehen nicht. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn sie nicht explizit abgelehnt worden sind.

(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Ulm.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Falle einer etwaigen Vertragslücke.